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B 2024/233

Entscheid Verwaltungsgericht, 02.04.2025

Sg Verwaltungsgericht · 2025-04-02 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Art. 3 Anhang I FZA, Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG, Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Erlischt die Niederlassung des im Ausland inhaftierten Ehegatten nach tatsächlicher Landesabwesenheit von mehr als sechs Monaten, so fällt auch das von diesem abgeleitete Aufenthaltsrecht der Ehegattin dahin, das unter der Bedingung des Verbleibs bei der Person mit der Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Sie verliert dadurch ihren Status als Familienangehörige im Sinn des FZA. Eine Auflösung der Ehe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, aus der sich ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch ableiten liesse, liegt bei dieser Konstellation nicht vor (Verwaltungsgericht, B 2024/233).

Erwägungen (6 Absätze)

E. 4 Dezember 2024 erhob A.__ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 und Ergänzung vom 4. Februar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 12. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin, die im Rekursverfahren mit ihrem Begehren, es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu belas- sen, unterlag, ist zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 4. Dezember 2024 versandten Re- kursentscheid wurde mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 4. Februar 2025 formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. B 2024/233 2/14

2. Umstritten ist der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin. Sie macht geltend, nach Auflösung der Ehe bestehe ein Anspruch auf Erteilung oder Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden habe und die Integrationskriterien erfüllt seien. Vorliegend sei die Ehe nicht auf- gelöst worden, weshalb Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, AIG) höchstens analog angewendet werden könne. Wenn aber die Ehe in der Schweiz während drei Jahren gelebt worden wäre, könnte ein Anspruch auf Verlängerung bestehen. Die Niederlassungsbewilligung des Ehemannes sei nicht rückwir- kend per 22. Dezember 2022, sondern erst nach sechs Monaten am 22. Juni 2023 erlo- schen. In jenem Zeitpunkt habe sie sich während zwei Jahren und elfeinhalb Monaten in der Schweiz aufgehalten, womit die erforderliche Dauer von drei Jahren fast erfüllt sei. Die Integrationskriterien seien ebenfalls erfüllt. Sie verfüge über ein regelmässiges Einkommen und sei wirtschaftlich selbständig. In X.__ (Kosovo) habe sie im Jahr 2017 den Deutsch- Nachweis A1 bestanden, für den Nachweis A2 laufe die Frist noch. Ferner sei ihr Recht auf Privatleben nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten (SR 0.101, EMRK) berührt. Angesichts des Fachkräftemangels sei das öffentliche Interesse an einer restriktiven Zuwanderungspolitik zu relativieren. Ihre privaten Interessen würden überwiegen. In ihrer Heimat seien die Einkommensmöglichkeiten gering. Zudem sei es für sie von hier aus einfacher, ihren Ehemann im Gefängnis in Z.__ zu besuchen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass dieser nach Verbüssung der Strafe in die Schweiz zurückkehren könne. Es wäre daher stossend, wenn sie vorübergehend für ein bis zwei Jahre aus der Schweiz weggewiesen würde und anschliessend im erneuten Familiennach- zugsverfahren mit Hürden wie der abgelaufenen Nachzugsfrist konfrontiert wäre. Ob der Gefängnisaufenthalt des Ehemannes als wichtiger Grund für einen späteren Nachzug an- erkannt würde, erscheine fraglich. In der vorliegenden Konstellation werde sie in Sippenhaft genommen, sie büsse für etwas, wofür sie keine Schuld trage. Dies entspreche nicht dem Rechtsverständnis der Schweiz. B 2024/233 3/14

3. 3.1. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilli- gung und die damit verbundene Wegweisung der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgte. Ihre bisherige Aufenthaltsbewilligung fand die ausschliessliche Grundlage in der Ehe zwi- schen der Beschwerdeführerin und dem EU-Staatsangehörigen (Italien) C.__. Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Verei- nigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassozia- tion (SR 142.203, VFP) erhalten EU-Angehörige eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (vgl. auch Art. 33 AlG und Art. 58 f. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, VZAE). Die Aufenthaltsbewilligung von Ehegatten von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA richtet sich nach Art. 7 lit. d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang 1 FZA. Das Erlöschen bzw. der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist im FZA nicht geregelt. Deshalb ist diesbezüglich das Landesrecht massge- bend. Die landesrechtlichen Voraussetzungen zum Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung dürfen aber nicht derart ausgestaltet sein, dass sie einen staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch auf Aufenthalt vereiteln (BGer 2C_756/2019 vom 14. Mai 2020 E. 4.3). Gemäss Art. 23 Abs. 1 VFP können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA widerrufen oder nicht ver- längert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG erlischt die (ausländerrechtliche) Bewilligung mit der Ab- meldung einer ausländischen Person ins Ausland. Verlässt die ausländische Person die Schweiz ohne Abmeldung, erlischt die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 6 Abs. 5 Anhang I FZA, wonach Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis nicht berühren. Art. 61 Abs. 2 AIG legt klare zeitliche Fristen für den Fortbestand der Bewilligung bei Aufgabe des tatsächlichen Aufenthalts in der Schweiz ohne Abmeldung fest. Bei der Auslegung von Art. 61 Abs. 2 AIG ist davon auszugehen, dass im Ausländerrecht ein Aufenthaltsrecht grundsätzlich nur besteht, wenn und solange es auch durch die persönliche Anwesenheit ausgeübt wird. Ein B 2024/233 4/14

Ermessensspielraum, innerhalb dessen eine Verhältnismässigkeitsprüfung des Erlöschens als aufenthaltsbeendender Massnahme vorzunehmen wäre (Art. 96 Abs. 1 AIG), besteht nicht (BGer 2C_691/2017 vom 18. Januar 2018 E. 3.1, 2C_327/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 2.3). Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrecht- erhalten werden (Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG), wobei das Gesuch vor Ablauf der sechsmona- tigen Frist eingereicht werden muss (Art. 79 Abs. VZAE). Der Gesetzgeber hat für das Erlöschen der Bewilligung aus Praktikabilitätsgründen auf for- melle Kriterien abgestellt (S. HUNZIKER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integ- rationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N 28 zu Art. 61 AIG; M. SPESCHA, in: Spe- scha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck, [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 6 zu Art. 61 AIG). Wenn diese formellen Kriterien – Abmeldung ins Ausland oder Aus- landsabwesenheit während sechs aufeinanderfolgenden Monaten, ohne dass vor Ablauf der sechsmonatigen Frist ein Gesuch um Aufrechterhaltung derselben eingereicht wurde – erfüllt sind, erlischt die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen zwingend; auf die Gründe bzw. die Motive des Betroffenen für die Auslandsabwesenheit kommt es nach ge- festigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht an (vgl. BGer 2C_528/2021 vom

23. Juni 2022 E. 4.7 mit Verweis auf BGE 145 II 322 E. 2.3, 2C_693/2021 vom 25. Okto- ber 2021 E. 2.2, 2C_2/2018 vom 15. Mai 2018 E. 1.1/1.3, je mit Hinweisen). Es spielt dabei keine Rolle, ob die rechtzeitige Rückkehr in die Schweiz freiwillig oder unfreiwillig unterblie- ben ist (vgl. BGer 2C_461/2012 vom 7. November 2012 E. 2.4), ob der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt verlegt hat beziehungsweise hat verlegen wollen oder von Beginn an vorgesehen hat, in die Schweiz zurückzukehren (VerwGE B 2018/86 vom 24. Januar 2019 E. 5.1.). Vielmehr kommt es auf die tatsächliche Landesabwesenheit an, unabhängig von der Frage des zivilrechtlichen Wohnsitzes (BGer 2C_209/2012 vom 20. April 2012 E. 2.2). Dies gilt selbst dann, wenn der Ausländer in der Schweiz noch eine Wohnung zur Verfü- gung hat (BGE 145 II 322 E. 2, 120 Ib 369 E. 2c). Die Bewilligung erlischt auch dann, wenn sich der Ausländer unfreiwillig während mehr als sechs Monaten im Ausland befunden hat, namentlich weil er dort inhaftiert gewesen ist (HUNZIKER, a.a.O., N 29 zu Art. 61 AIG; SPE- SCHA, a.a.O., N 6 zu Art. 61 AIG; SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, Handbuch zum Migrations- recht, 2. Aufl. 2015, S. 278; BGer 2C_397/2018 vom 1. Mai 2019 E. 5.2, 2C_512/2013 vom

17. Februar 2014 E. 2, 2C_461/2012 vom 7. Juli 2012 E. 2.4.1; VerwGE B 2022/155 und 156 vom 16. Januar 2023 E. 2.2.2, B 2018/86 vom 24. Januar 2019 E. 5.1; Ziff. 3.5.5 der Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) im Ausländerbe- reich, Stand 1. Oktober 2022, nachfolgend: Weisungen AIG). Indessen dürfte in diesen Fäl- len häufig auch ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gegeben sein (längerfristige Freiheitsstrafe), der einer Aufrechter- haltung entgegensteht (Weisungen AIG, Ziff. 3.5.3.2.3). B 2024/233 5/14

3.2.2. Der Ehemann der Beschwerdeführerin befindet sich seit 22. Dezember 2022 in Z.__ (Ita- lien) im Strafvollzug. Er verbüsst dort eine vierjährige Gefängnisstrafe wegen Delikten aus den Jahren 2012 und 2013 (Verurteilung wegen Misshandlung von Familienangehörigen und sexueller Nötigung gemäss Vollzugsverfügung der Procura Generale della Repubblica presso la Corte d’Appello di Milano vom 29. November 2022, Migrationsakten C.__ [MA EP] 94). Seither hat er sich nicht mehr in der Schweiz aufgehalten. Mit Schreiben vom 16. März 2023 teilten ihm die Bevölkerungsdienste der Stadt Y.__ mit, dass seine Aufenthalts- bewilligung nach Ablauf von sechs Monaten erlöschen werde (MA EP 96; zur bereits am

23. Januar 2023 durch die Bevölkerungsdienste und am 27. Januar 2023 durch das Migra- tionsamt erfolgten entsprechenden mündlichen Information der Beschwerdeführerin siehe MA EP 90 und 92; im Rahmen der Zweitgenannten wurde sie auch darüber informiert, dass sie mit dem Bewilligungswiderruf rechnen müsse, da ihre Ehe in der Schweiz keine drei Jahre gelebt worden sei und sie die Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erhalten habe). Er stellte kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung. Ge- mäss der klaren gesetzlichen Vorgabe von Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG ist damit seine Nie- derlassungsbewilligung nach Ablauf von sechs Monaten am 22. Juni 2023 erloschen. Da die Bewilligung nach sechsmonatiger Landesabwesenheit von Gesetzes wegen zwingend erlischt, besteht hinsichtlich der Feststellung des Erlöschens kein Ermessen der Behörden. Unerheblich ist, dass das Migrationsamt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung nicht durch eine rechtskräftige Verfügung festgestellt hat. Es reicht, wenn sich der Ausländer, ohne sich abzumelden, während über sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufgehalten hat, was vorliegend der Fall ist. 3.2.3. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Es handelt sich dabei um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Ehe- gatten, das dazu bestimmt ist, durch Ermöglichung des gemeinsamen Familienlebens die Wirksamkeit der Freizügigkeit der EU-Angehörigen sicherzustellen, und das nur so lange dauert, als das originäre Aufenthaltsrecht des EU-Angehörigen besteht (BGer 2C_756/2019 vom 14. Mai 2020 E. 5.1). Abgesehen vom hier nicht in Betracht fallenden Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anhang I FZA (Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit) kennt das FZA keine Rechtsansprüche von drittstaatsangehörigen Ehegatten, im Gastland zu verbleiben, wenn der EU-Angehörige, von dem sie ihre Aufenthaltsberechtigung abgeleitet haben, nicht mehr in diesem Land lebt (Urteile des EuGH vom 30. Juni 2016 C-115/15 Secretary of State Randnr. 34 f.; vom 16. Juli 2015 C-218/14 Singh u.a., Randnr. 58, 65-67 zu Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG) oder wenn die anspruchsvermittelnde Ehe auf- gelöst oder die Berufung darauf rechtsmissbräuchlich ist. Der drittstaatsangehörige B 2024/233 6/14

Ehegatte eines EU-Angehörigen verliert dadurch seinen Status als Familienangehöriger im Sinne von Art. 3 Anhang I FZA und damit auch sein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach die- ser Bestimmung. Die abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 lit. d AIG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkom- men diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1). Nach Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG haben Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilli- gung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Mit dem Wegfall der Niederlassungsbewilligung einer ausländi- schen Person erlischt auch der gesetzliche Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung der Ehegatten, die unter der Bedingung des Verbleibs bei der Person mit Niederlassungsbewil- ligung erteilt wurde. Aufgrund des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung des Ehemannes der Beschwer- deführerin nach sechsmonatiger Abwesenheit von der Schweiz ist auch ihr von diesem ab- geleiteter Aufenthaltsanspruch abgelaufen, und sie kann sich folglich weder auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA noch auf Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG berufen. 3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemein- schaft der Anspruch des Ehegatten einer Person mit Niederlassungsbewilligung – über eine solche verfügte der Ehemann der Beschwerdeführerin bis zu deren Erlöschen – auf Ertei- lung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG weiter, wenn die Ehe- gemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Art. 50 AIG statuiert eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach der abgeleitete Aufenthaltsanspruch dahinfällt, wenn der Zweck nicht mehr erreichbar ist. Der darin geregelte Anspruch schliesst an den abgeleiteten Anwesenheitsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AIG an, besteht aber unter den genannten Voraussetzun- gen verselbständigt weiter. Die beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Dreijahresfrist sowie Integration) sind für den Anspruch kumulativ erforderlich (BGE 140 II 289 E. 3.5.3). Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 289 E. 3.5.1; BGer 2C_378/2023 vom 13. Februar 2024 E. 4.1). Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt B 2024/233 7/14

sodann absolut. Bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (BGer 2C_362/2021 vom 20. September 2021 E. 4.1, 2C_377/2020 vom 15. Juli 2020 E. 5.2). Eine rechtlich relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tat- sächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewillen besteht. Allerdings entfällt nach Art. 49 AIG das Erfordernis des Zusammenwohnens, wenn für getrennte Wohnorte wich- tige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterhin besteht. Nach Art. 76 VZAE können namentlich berufliche Verpflichtungen oder eine vorüberge- hende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme ein Absehen vom Erfordernis des Zusammenwohnens rechtfertigen. Die Gründe müssen jedenfalls objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen, was grundsätzlich von der ausländischen Person darzu- tun ist. Je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen, desto eher kann ein wichtiger Grund angenommen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt der Strafvollzug eines Ehegatten im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonfor- men Auslegung von Art. 49 AIG einen wichtigen Grund für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens dar (BGer 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 5.3.1; HUNZIKER, a.a.O., N 14 f. zu Art. 49 AIG). 3.3.2. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, liegt vorliegend keine Auflösung der Ehe im Sinn von Art. 50 AIG vor, da mit dem Strafvollzug des Ehemannes der Beschwerdefüh- rerin ein wichtiger Grund für das Getrenntleben im Sinn von Art. 49 AIG vorliegt. Selbst wenn man aber Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG auf den vorliegenden Sachverhalt analog anwenden wollte, dauerte das Zusammenleben in der Schweiz seit der Einreise der Beschwerdefüh- rerin am 4. Juli 2020 bis zum Zeitpunkt des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung des Ehemannes am 22. Juni 2023 nicht drei Jahre, womit ein Anspruch auf Beibehaltung ihrer Aufenthaltsbewilligung ausscheidet. Dass dafür lediglich rund zwei Wochen fehlten, vermag nichts daran zu ändern (vgl. BGer 2C_195/210 vom 23. Juni 2010, wo die Haushaltgemein- schaft zwei Jahre, elf Monate und zwanzig Tage gedauert hatte).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Recht auf Privatleben, welches durch Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (SR 101, BV) garantiert wird. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen An- spruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert B 2024/233 8/14

Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Fami- lien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art.

E. 4.2 Vorliegend wird der Beschwerdeführerin das Zusammenleben mit ihrem Ehemann in der Schweiz durch die Wegweisung nicht verunmöglicht. Dieser verfügt aufgrund des Erlös- chens der Niederlassungsbewilligung über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Der An- spruch auf Familienleben ist daher durch die Fernhaltemassnahme nicht berührt. Ob dem Ehemann nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug dereinst wieder eine Aufenthalts- bewilligung in der Schweiz erteilt würde, erscheint als fraglich (zur Bedeutung des straf- rechtlichen Leumunds für die Bewilligungserteilung auch bezüglich im Ausland begangener Straftaten siehe etwa BGer 2C_136/2012 vom 17. April 2012 E. 3.3 und 3.5; überdies Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG zum Widerrufsgrund bei längerfristiger Freiheitsstrafe, wobei pra- xisgemäss von einer solchen ausgegangen wird, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet, BGE 135 II 377 E. 4.2 und 4.5). Nach einem Aufenthalt in der Schweiz von knapp fünf B 2024/233 9/14

Jahren besteht sodann auch kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Fortsetzung des- selben gestützt auf das Recht auf Privatleben. Eine besonders ausgeprägte Integration, insbesondere in sozialer und sprachlicher Hinsicht, liegt nicht vor und wird zu Recht auch nicht behauptet.

E. 4.3 Insgesamt ist festzustellen, dass unter keinem Titel ein Rechtsanspruch der Beschwerde- führerin auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht. 5. 5.1. Fehlt es an einem Anspruch auf (Wieder-)Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermes- sen über die Bewilligung zum Aufenthalt (BGE 133 I 185 E. 2.3). Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 Abs. 1 AIG). Mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht können gemäss Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP lediglich Rechtsverletzungen geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht kann deshalb die Ausübung des Ermessens durch das Migrationsamt und die Vorinstanz nur überprüfen, soweit eine rechtsfehlerhafte Ermessenshandhabung – und nicht lediglich die Unangemessenheit – in Frage steht. Missbräuchlich ist die Ausübung des Ermessens, wenn die zu beachtenden verfassungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere die Rechts- gleichheit, die Verhältnismässigkeit oder das Verbot der Willkür, verletzt worden sind (vgl. BGE 123 V 150 E. 2). 5.2. Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 BV), mithin ist es am Allgemeinwohl auszurichten. Es besteht kein irgendwie gear- teter Numerus clausus öffentlicher Interessen. Dies drängt sich schon deshalb auf, weil es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, die öffentlichen Interessen zu definieren (A. EPI- NEY, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N 62 und 63 zu Art. 5). Die öffentli- chen Interessen konkretisieren sich in der Regel im politischen Prozess der demokratischen Rechtsetzung, welche im Licht des Wertesystems der Gesamtrechtsordnung erfolgt (BGE 142 I 49 E. 8.1). Dennoch hat sich in Lehre und Rechtsprechung eine Art «Kanon» etablierter öffentlicher Interessen entwickelt (B. SCHINDLER, in: St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N 49 zu Art. 5 BV). B 2024/233 10/14

Als schutzwürdiges öffentliches Interesse fällt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine sol- che ist mit Blick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländi- scher Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Einglie- derung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländerinnen und Ausländer und die Ver- besserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung auch im Licht von Art. 8 EMRK zulässig (BGE 138 I 246 E. 3.2.2, 137 I 247 E. 4.1.2, je mit Hinweisen; BGer 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 5.1). Gemäss konstanter verwaltungs- gerichtlicher Rechtsprechung besteht ein öffentliches Interesse an der Wiederausreise von Ausländern und Ausländerinnen, bei denen nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz die Be- dingung für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wegfällt (VerwGE B 2022/158 vom

E. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Fami- lienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthalts- berechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird (BGE 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienle- bens nach Art. 8 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Unabhängig vom Vorliegen von familiären Beziehungen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme das konventions- und verfassungsmässig garantierte Recht auf Pri- vatleben verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation (vgl. BGE 140 II 129 E. 2.2, 139 I 16 E. 2.2.2), im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Tangiert eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, ist diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigungsbedürftig. Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig davon aus- gegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privat- lebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hin- sicht), kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilli- gung nicht erneuert wird (BGE 144 I 266 E. 3.9).

E. 13 Dezember 2022 E. 3, B 2009/17 vom 22. September 2009 E. 3.5). 5.3. Die Vorinstanz erwog zur Verhältnismässigkeit, die Beschwerdeführerin sei erst im Alter von knapp 43 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zum Ehemann in die Schweiz eingereist. Sie lebe somit erst seit rund vier Jahren in der Schweiz. Nach dieser kurzen Zeit sei davon auszugehen, dass sie mit der heimatlichen Sprache und Kultur nach wie vor ver- traut sei, weshalb ihr eine Rückkehr ohne Weiteres zugemutet werden könne. Es sei ihr zwar zugutezuhalten, dass sie sich hier gut integriert habe und einer Erwerbstätigkeit nach- gehe und – abgesehen von einer Busse wegen Schwarzfahrens – zu keinen Klagen Anlass gegeben habe. Ein solches Verhalten werde allerdings von einer ausländischen Person erwartet und stelle keine besondere Integrationsleistung dar. Die Arbeit bei der MS Direct AG sei nicht derart qualifiziert, dass aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Hinsicht ein Verzicht auf den Widerruf geboten wäre. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung die geltend gemachten privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Gründe, die eine Rückkehr in den Kosovo oder gegebe- nenfalls auch nach Italien nicht als möglich erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich (act. 2, E. 3). 5.4. Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann abgestellt werden. Nebst der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik besteht ein öffentliches Interesse da- ran, dass Ausländerinnen und Ausländer, bei denen nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung wegfallen, das Land wieder verlassen. Dies hat der Gesetzgeber auch mit der Regelung in Art. 50 AIG, wonach ein Anspruch auf Aufenthalt von ausländischen Personen, deren Ehe mit einer Person mit Schweizer Bür- gerrecht vor Ablauf dreier Jahre gescheitert sei, zum Ausdruck gebracht. Angesichts des- sen durfte die Vorinstanz zulässigerweise davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse B 2024/233 11/14

am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung das per- sönliche Interesse der Beschwerdeführerin am weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die beschwerdeführerischen Vorbingen, namentlich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und die ausgebliebene Straffälligkeit (abgesehen von der Busse wegen Schwarzfahrens) während ihres Aufenthalts in der Schweiz, erfüllen lediglich die üblichen Grunderwartungen an das Verhalten einer um Integration bemühten Ausländerin und vermögen daher nichts daran zu ändern. Bei der Erwerbstätigkeit der drittstaatsangehörigen Beschwerdeführerin als Betriebsmitarbeiterin bei der MS Direct AG, die sie nach ihren Angaben unbefristet mit einem Beschäftigungsgrad von 60% ausübt (vgl. die entsprechenden Lohnabrechnungen ab Oktober 2024 in act. 7/6; der eingereichte Arbeitsvertrag lautet noch auf eine befristete Anstellung im Stundenlohn), handelt es sich nicht um eine besonders qualifizierte Tätigkeit, welche für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit nach Art. 18 ff. AIG erforderlich wäre. Diesbezüglich kann auch nicht von einem Fachkräftemangel gespro- chen werden. Eine allfällige Erschwernis eines erneuten Familiennachzugs ist eine Folge der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und steht der Wegweisung nicht entgegen, wo- bei die Frist bei einer erneuten Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Ehemann wohl neu zu laufen beginnen würden (vgl. Art. 47 Abs. 3 AIG). Der Umstand, dass die Beschwer- deführerin in ihrer Heimat ein geringeres Erwerbseinkommen erzielen wird, spricht eben- falls nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung, zumal dort auch die Lebenshaltungs- kosten entsprechend tiefer sind; desgleichen die (relative) Nähe ihres heutigen Wohnorts zum Gefängnis in Z.__. Unter Umständen besteht auch die Möglichkeit, dass die Beschwer- deführerin im Heimatland ihres Ehemannes Italien Wohnsitz nimmt. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit dem Erlöschen der Niederlassungsbewilli- gung des Ehemannes auch der von diesem abgeleitete Aufenthaltsanspruch der Beschwer- deführerin dahingefallen ist. Zudem lebte sie im Zeitpunkt des Erlöschens nicht drei Jahre in der Schweiz mit diesem zusammen, weshalb selbst bei analoger Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt besteht. Auch aus konven- tions- oder verfassungsrechtlichen Bestimmungen lässt sich kein Aufenthaltsanspruch ab- leiten. Die Wegweisung erweist sich zudem als verhältnismässig, zumal dem Verwaltungs- gericht eine eigentliche Ermessenskontrolle verwehrt ist und es nur über Rechtsverletzun- gen und Fehler in der Sachverhaltsfeststellung befinden kann (vgl. dazu E. 5.1 hiervor). Mit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschrit- ten und insbesondere nicht unverhältnismässig entschieden; vielmehr hat sie alle massge- blichen Elemente in Betracht gezogen und sie einzeln und auch gesamthaft in vertretbarer Weise gewürdigt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen. B 2024/233 12/14

7. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 ist ihr daran anzurechnen. Eine ausseramtliche Entschädigung an die Beschwerdeführerin fällt bei diesem Verfahrens- ausgang ausser Betracht (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). B 2024/233 13/14

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’500. Sie sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ge- deckt. 3. Es wird keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen. B 2024/233 14/14

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung II Entscheid vom 2. April 2025 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Geschäftsnr. B 2024/233 Verfahrens- A.__, beteiligte Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw HSG Margot Benz, Jacober Bialas & Partner, Oberer Graben 44, Postfach 1047, 9001 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ (ledig B.__), geb. 197_, ist kosovarische Staatsangehörige. Am XX.XX.2018 heiratete sie im Kosovo den damals seit 2014 in der Schweiz aufenthaltsberechtigten italienischen Staatsangehörigen C.__, geb. 197_. Dieser verfügte seit 22. April 2019 über die

Niederlassungsbewilligung. Am 4. Juli 2020 erhielt A.__ im Familiennachzug zum Verbleib bei ihrem Ehemann die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, gültig bis 3. Juli 2025. Am 22. Dezember 2022 trat C.__ in Z.__ (Italien) eine vierjährige Gefängnisstrafe an. Er meldete sich in der Schweiz nicht ab, worauf er am 14. Juli 2023 von den Bevölkerungsdiensten der Stadt Y.__ amtlich gestrichen wurde, da seine Aufenthaltsbewilligung nach über sechsmo- natiger Abwesenheit erloschen war. B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbe- willigung von A.__ mit Verfügung vom 6. Dezember 2023. Der dagegen von A.__ erhobene Rekurs wurde vom Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit Ent- scheid vom 4. Dezember 2024 abgewiesen. C. Gegen den Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom

4. Dezember 2024 erhob A.__ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 und Ergänzung vom 4. Februar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 12. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin, die im Rekursverfahren mit ihrem Begehren, es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu belas- sen, unterlag, ist zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 4. Dezember 2024 versandten Re- kursentscheid wurde mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 4. Februar 2025 formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. B 2024/233 2/14

2. Umstritten ist der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin. Sie macht geltend, nach Auflösung der Ehe bestehe ein Anspruch auf Erteilung oder Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden habe und die Integrationskriterien erfüllt seien. Vorliegend sei die Ehe nicht auf- gelöst worden, weshalb Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, AIG) höchstens analog angewendet werden könne. Wenn aber die Ehe in der Schweiz während drei Jahren gelebt worden wäre, könnte ein Anspruch auf Verlängerung bestehen. Die Niederlassungsbewilligung des Ehemannes sei nicht rückwir- kend per 22. Dezember 2022, sondern erst nach sechs Monaten am 22. Juni 2023 erlo- schen. In jenem Zeitpunkt habe sie sich während zwei Jahren und elfeinhalb Monaten in der Schweiz aufgehalten, womit die erforderliche Dauer von drei Jahren fast erfüllt sei. Die Integrationskriterien seien ebenfalls erfüllt. Sie verfüge über ein regelmässiges Einkommen und sei wirtschaftlich selbständig. In X.__ (Kosovo) habe sie im Jahr 2017 den Deutsch- Nachweis A1 bestanden, für den Nachweis A2 laufe die Frist noch. Ferner sei ihr Recht auf Privatleben nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten (SR 0.101, EMRK) berührt. Angesichts des Fachkräftemangels sei das öffentliche Interesse an einer restriktiven Zuwanderungspolitik zu relativieren. Ihre privaten Interessen würden überwiegen. In ihrer Heimat seien die Einkommensmöglichkeiten gering. Zudem sei es für sie von hier aus einfacher, ihren Ehemann im Gefängnis in Z.__ zu besuchen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass dieser nach Verbüssung der Strafe in die Schweiz zurückkehren könne. Es wäre daher stossend, wenn sie vorübergehend für ein bis zwei Jahre aus der Schweiz weggewiesen würde und anschliessend im erneuten Familiennach- zugsverfahren mit Hürden wie der abgelaufenen Nachzugsfrist konfrontiert wäre. Ob der Gefängnisaufenthalt des Ehemannes als wichtiger Grund für einen späteren Nachzug an- erkannt würde, erscheine fraglich. In der vorliegenden Konstellation werde sie in Sippenhaft genommen, sie büsse für etwas, wofür sie keine Schuld trage. Dies entspreche nicht dem Rechtsverständnis der Schweiz. B 2024/233 3/14

3. 3.1. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilli- gung und die damit verbundene Wegweisung der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgte. Ihre bisherige Aufenthaltsbewilligung fand die ausschliessliche Grundlage in der Ehe zwi- schen der Beschwerdeführerin und dem EU-Staatsangehörigen (Italien) C.__. Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Verei- nigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassozia- tion (SR 142.203, VFP) erhalten EU-Angehörige eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (vgl. auch Art. 33 AlG und Art. 58 f. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, VZAE). Die Aufenthaltsbewilligung von Ehegatten von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA richtet sich nach Art. 7 lit. d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang 1 FZA. Das Erlöschen bzw. der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist im FZA nicht geregelt. Deshalb ist diesbezüglich das Landesrecht massge- bend. Die landesrechtlichen Voraussetzungen zum Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung dürfen aber nicht derart ausgestaltet sein, dass sie einen staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch auf Aufenthalt vereiteln (BGer 2C_756/2019 vom 14. Mai 2020 E. 4.3). Gemäss Art. 23 Abs. 1 VFP können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA widerrufen oder nicht ver- längert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG erlischt die (ausländerrechtliche) Bewilligung mit der Ab- meldung einer ausländischen Person ins Ausland. Verlässt die ausländische Person die Schweiz ohne Abmeldung, erlischt die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 6 Abs. 5 Anhang I FZA, wonach Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis nicht berühren. Art. 61 Abs. 2 AIG legt klare zeitliche Fristen für den Fortbestand der Bewilligung bei Aufgabe des tatsächlichen Aufenthalts in der Schweiz ohne Abmeldung fest. Bei der Auslegung von Art. 61 Abs. 2 AIG ist davon auszugehen, dass im Ausländerrecht ein Aufenthaltsrecht grundsätzlich nur besteht, wenn und solange es auch durch die persönliche Anwesenheit ausgeübt wird. Ein B 2024/233 4/14

Ermessensspielraum, innerhalb dessen eine Verhältnismässigkeitsprüfung des Erlöschens als aufenthaltsbeendender Massnahme vorzunehmen wäre (Art. 96 Abs. 1 AIG), besteht nicht (BGer 2C_691/2017 vom 18. Januar 2018 E. 3.1, 2C_327/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 2.3). Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrecht- erhalten werden (Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG), wobei das Gesuch vor Ablauf der sechsmona- tigen Frist eingereicht werden muss (Art. 79 Abs. VZAE). Der Gesetzgeber hat für das Erlöschen der Bewilligung aus Praktikabilitätsgründen auf for- melle Kriterien abgestellt (S. HUNZIKER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integ- rationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N 28 zu Art. 61 AIG; M. SPESCHA, in: Spe- scha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck, [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 6 zu Art. 61 AIG). Wenn diese formellen Kriterien – Abmeldung ins Ausland oder Aus- landsabwesenheit während sechs aufeinanderfolgenden Monaten, ohne dass vor Ablauf der sechsmonatigen Frist ein Gesuch um Aufrechterhaltung derselben eingereicht wurde – erfüllt sind, erlischt die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen zwingend; auf die Gründe bzw. die Motive des Betroffenen für die Auslandsabwesenheit kommt es nach ge- festigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht an (vgl. BGer 2C_528/2021 vom

23. Juni 2022 E. 4.7 mit Verweis auf BGE 145 II 322 E. 2.3, 2C_693/2021 vom 25. Okto- ber 2021 E. 2.2, 2C_2/2018 vom 15. Mai 2018 E. 1.1/1.3, je mit Hinweisen). Es spielt dabei keine Rolle, ob die rechtzeitige Rückkehr in die Schweiz freiwillig oder unfreiwillig unterblie- ben ist (vgl. BGer 2C_461/2012 vom 7. November 2012 E. 2.4), ob der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt verlegt hat beziehungsweise hat verlegen wollen oder von Beginn an vorgesehen hat, in die Schweiz zurückzukehren (VerwGE B 2018/86 vom 24. Januar 2019 E. 5.1.). Vielmehr kommt es auf die tatsächliche Landesabwesenheit an, unabhängig von der Frage des zivilrechtlichen Wohnsitzes (BGer 2C_209/2012 vom 20. April 2012 E. 2.2). Dies gilt selbst dann, wenn der Ausländer in der Schweiz noch eine Wohnung zur Verfü- gung hat (BGE 145 II 322 E. 2, 120 Ib 369 E. 2c). Die Bewilligung erlischt auch dann, wenn sich der Ausländer unfreiwillig während mehr als sechs Monaten im Ausland befunden hat, namentlich weil er dort inhaftiert gewesen ist (HUNZIKER, a.a.O., N 29 zu Art. 61 AIG; SPE- SCHA, a.a.O., N 6 zu Art. 61 AIG; SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, Handbuch zum Migrations- recht, 2. Aufl. 2015, S. 278; BGer 2C_397/2018 vom 1. Mai 2019 E. 5.2, 2C_512/2013 vom

17. Februar 2014 E. 2, 2C_461/2012 vom 7. Juli 2012 E. 2.4.1; VerwGE B 2022/155 und 156 vom 16. Januar 2023 E. 2.2.2, B 2018/86 vom 24. Januar 2019 E. 5.1; Ziff. 3.5.5 der Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) im Ausländerbe- reich, Stand 1. Oktober 2022, nachfolgend: Weisungen AIG). Indessen dürfte in diesen Fäl- len häufig auch ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gegeben sein (längerfristige Freiheitsstrafe), der einer Aufrechter- haltung entgegensteht (Weisungen AIG, Ziff. 3.5.3.2.3). B 2024/233 5/14

3.2.2. Der Ehemann der Beschwerdeführerin befindet sich seit 22. Dezember 2022 in Z.__ (Ita- lien) im Strafvollzug. Er verbüsst dort eine vierjährige Gefängnisstrafe wegen Delikten aus den Jahren 2012 und 2013 (Verurteilung wegen Misshandlung von Familienangehörigen und sexueller Nötigung gemäss Vollzugsverfügung der Procura Generale della Repubblica presso la Corte d’Appello di Milano vom 29. November 2022, Migrationsakten C.__ [MA EP] 94). Seither hat er sich nicht mehr in der Schweiz aufgehalten. Mit Schreiben vom 16. März 2023 teilten ihm die Bevölkerungsdienste der Stadt Y.__ mit, dass seine Aufenthalts- bewilligung nach Ablauf von sechs Monaten erlöschen werde (MA EP 96; zur bereits am

23. Januar 2023 durch die Bevölkerungsdienste und am 27. Januar 2023 durch das Migra- tionsamt erfolgten entsprechenden mündlichen Information der Beschwerdeführerin siehe MA EP 90 und 92; im Rahmen der Zweitgenannten wurde sie auch darüber informiert, dass sie mit dem Bewilligungswiderruf rechnen müsse, da ihre Ehe in der Schweiz keine drei Jahre gelebt worden sei und sie die Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erhalten habe). Er stellte kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung. Ge- mäss der klaren gesetzlichen Vorgabe von Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG ist damit seine Nie- derlassungsbewilligung nach Ablauf von sechs Monaten am 22. Juni 2023 erloschen. Da die Bewilligung nach sechsmonatiger Landesabwesenheit von Gesetzes wegen zwingend erlischt, besteht hinsichtlich der Feststellung des Erlöschens kein Ermessen der Behörden. Unerheblich ist, dass das Migrationsamt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung nicht durch eine rechtskräftige Verfügung festgestellt hat. Es reicht, wenn sich der Ausländer, ohne sich abzumelden, während über sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufgehalten hat, was vorliegend der Fall ist. 3.2.3. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Es handelt sich dabei um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Ehe- gatten, das dazu bestimmt ist, durch Ermöglichung des gemeinsamen Familienlebens die Wirksamkeit der Freizügigkeit der EU-Angehörigen sicherzustellen, und das nur so lange dauert, als das originäre Aufenthaltsrecht des EU-Angehörigen besteht (BGer 2C_756/2019 vom 14. Mai 2020 E. 5.1). Abgesehen vom hier nicht in Betracht fallenden Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anhang I FZA (Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit) kennt das FZA keine Rechtsansprüche von drittstaatsangehörigen Ehegatten, im Gastland zu verbleiben, wenn der EU-Angehörige, von dem sie ihre Aufenthaltsberechtigung abgeleitet haben, nicht mehr in diesem Land lebt (Urteile des EuGH vom 30. Juni 2016 C-115/15 Secretary of State Randnr. 34 f.; vom 16. Juli 2015 C-218/14 Singh u.a., Randnr. 58, 65-67 zu Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG) oder wenn die anspruchsvermittelnde Ehe auf- gelöst oder die Berufung darauf rechtsmissbräuchlich ist. Der drittstaatsangehörige B 2024/233 6/14

Ehegatte eines EU-Angehörigen verliert dadurch seinen Status als Familienangehöriger im Sinne von Art. 3 Anhang I FZA und damit auch sein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach die- ser Bestimmung. Die abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 lit. d AIG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkom- men diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1). Nach Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG haben Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilli- gung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Mit dem Wegfall der Niederlassungsbewilligung einer ausländi- schen Person erlischt auch der gesetzliche Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung der Ehegatten, die unter der Bedingung des Verbleibs bei der Person mit Niederlassungsbewil- ligung erteilt wurde. Aufgrund des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung des Ehemannes der Beschwer- deführerin nach sechsmonatiger Abwesenheit von der Schweiz ist auch ihr von diesem ab- geleiteter Aufenthaltsanspruch abgelaufen, und sie kann sich folglich weder auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA noch auf Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG berufen. 3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemein- schaft der Anspruch des Ehegatten einer Person mit Niederlassungsbewilligung – über eine solche verfügte der Ehemann der Beschwerdeführerin bis zu deren Erlöschen – auf Ertei- lung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG weiter, wenn die Ehe- gemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Art. 50 AIG statuiert eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach der abgeleitete Aufenthaltsanspruch dahinfällt, wenn der Zweck nicht mehr erreichbar ist. Der darin geregelte Anspruch schliesst an den abgeleiteten Anwesenheitsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AIG an, besteht aber unter den genannten Voraussetzun- gen verselbständigt weiter. Die beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Dreijahresfrist sowie Integration) sind für den Anspruch kumulativ erforderlich (BGE 140 II 289 E. 3.5.3). Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 289 E. 3.5.1; BGer 2C_378/2023 vom 13. Februar 2024 E. 4.1). Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt B 2024/233 7/14

sodann absolut. Bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (BGer 2C_362/2021 vom 20. September 2021 E. 4.1, 2C_377/2020 vom 15. Juli 2020 E. 5.2). Eine rechtlich relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tat- sächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewillen besteht. Allerdings entfällt nach Art. 49 AIG das Erfordernis des Zusammenwohnens, wenn für getrennte Wohnorte wich- tige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterhin besteht. Nach Art. 76 VZAE können namentlich berufliche Verpflichtungen oder eine vorüberge- hende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme ein Absehen vom Erfordernis des Zusammenwohnens rechtfertigen. Die Gründe müssen jedenfalls objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen, was grundsätzlich von der ausländischen Person darzu- tun ist. Je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen, desto eher kann ein wichtiger Grund angenommen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt der Strafvollzug eines Ehegatten im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonfor- men Auslegung von Art. 49 AIG einen wichtigen Grund für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens dar (BGer 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 5.3.1; HUNZIKER, a.a.O., N 14 f. zu Art. 49 AIG). 3.3.2. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, liegt vorliegend keine Auflösung der Ehe im Sinn von Art. 50 AIG vor, da mit dem Strafvollzug des Ehemannes der Beschwerdefüh- rerin ein wichtiger Grund für das Getrenntleben im Sinn von Art. 49 AIG vorliegt. Selbst wenn man aber Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG auf den vorliegenden Sachverhalt analog anwenden wollte, dauerte das Zusammenleben in der Schweiz seit der Einreise der Beschwerdefüh- rerin am 4. Juli 2020 bis zum Zeitpunkt des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung des Ehemannes am 22. Juni 2023 nicht drei Jahre, womit ein Anspruch auf Beibehaltung ihrer Aufenthaltsbewilligung ausscheidet. Dass dafür lediglich rund zwei Wochen fehlten, vermag nichts daran zu ändern (vgl. BGer 2C_195/210 vom 23. Juni 2010, wo die Haushaltgemein- schaft zwei Jahre, elf Monate und zwanzig Tage gedauert hatte). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Recht auf Privatleben, welches durch Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (SR 101, BV) garantiert wird. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen An- spruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert B 2024/233 8/14

Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Fami- lien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Fami- lienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthalts- berechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird (BGE 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienle- bens nach Art. 8 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Unabhängig vom Vorliegen von familiären Beziehungen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme das konventions- und verfassungsmässig garantierte Recht auf Pri- vatleben verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation (vgl. BGE 140 II 129 E. 2.2, 139 I 16 E. 2.2.2), im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Tangiert eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, ist diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigungsbedürftig. Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig davon aus- gegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privat- lebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hin- sicht), kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilli- gung nicht erneuert wird (BGE 144 I 266 E. 3.9). 4.2. Vorliegend wird der Beschwerdeführerin das Zusammenleben mit ihrem Ehemann in der Schweiz durch die Wegweisung nicht verunmöglicht. Dieser verfügt aufgrund des Erlös- chens der Niederlassungsbewilligung über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Der An- spruch auf Familienleben ist daher durch die Fernhaltemassnahme nicht berührt. Ob dem Ehemann nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug dereinst wieder eine Aufenthalts- bewilligung in der Schweiz erteilt würde, erscheint als fraglich (zur Bedeutung des straf- rechtlichen Leumunds für die Bewilligungserteilung auch bezüglich im Ausland begangener Straftaten siehe etwa BGer 2C_136/2012 vom 17. April 2012 E. 3.3 und 3.5; überdies Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG zum Widerrufsgrund bei längerfristiger Freiheitsstrafe, wobei pra- xisgemäss von einer solchen ausgegangen wird, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet, BGE 135 II 377 E. 4.2 und 4.5). Nach einem Aufenthalt in der Schweiz von knapp fünf B 2024/233 9/14

Jahren besteht sodann auch kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Fortsetzung des- selben gestützt auf das Recht auf Privatleben. Eine besonders ausgeprägte Integration, insbesondere in sozialer und sprachlicher Hinsicht, liegt nicht vor und wird zu Recht auch nicht behauptet. 4.3. Insgesamt ist festzustellen, dass unter keinem Titel ein Rechtsanspruch der Beschwerde- führerin auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht. 5. 5.1. Fehlt es an einem Anspruch auf (Wieder-)Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermes- sen über die Bewilligung zum Aufenthalt (BGE 133 I 185 E. 2.3). Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 Abs. 1 AIG). Mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht können gemäss Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP lediglich Rechtsverletzungen geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht kann deshalb die Ausübung des Ermessens durch das Migrationsamt und die Vorinstanz nur überprüfen, soweit eine rechtsfehlerhafte Ermessenshandhabung – und nicht lediglich die Unangemessenheit – in Frage steht. Missbräuchlich ist die Ausübung des Ermessens, wenn die zu beachtenden verfassungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere die Rechts- gleichheit, die Verhältnismässigkeit oder das Verbot der Willkür, verletzt worden sind (vgl. BGE 123 V 150 E. 2). 5.2. Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 BV), mithin ist es am Allgemeinwohl auszurichten. Es besteht kein irgendwie gear- teter Numerus clausus öffentlicher Interessen. Dies drängt sich schon deshalb auf, weil es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, die öffentlichen Interessen zu definieren (A. EPI- NEY, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N 62 und 63 zu Art. 5). Die öffentli- chen Interessen konkretisieren sich in der Regel im politischen Prozess der demokratischen Rechtsetzung, welche im Licht des Wertesystems der Gesamtrechtsordnung erfolgt (BGE 142 I 49 E. 8.1). Dennoch hat sich in Lehre und Rechtsprechung eine Art «Kanon» etablierter öffentlicher Interessen entwickelt (B. SCHINDLER, in: St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N 49 zu Art. 5 BV). B 2024/233 10/14

Als schutzwürdiges öffentliches Interesse fällt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine sol- che ist mit Blick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländi- scher Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Einglie- derung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländerinnen und Ausländer und die Ver- besserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung auch im Licht von Art. 8 EMRK zulässig (BGE 138 I 246 E. 3.2.2, 137 I 247 E. 4.1.2, je mit Hinweisen; BGer 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 5.1). Gemäss konstanter verwaltungs- gerichtlicher Rechtsprechung besteht ein öffentliches Interesse an der Wiederausreise von Ausländern und Ausländerinnen, bei denen nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz die Be- dingung für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wegfällt (VerwGE B 2022/158 vom

13. Dezember 2022 E. 3, B 2009/17 vom 22. September 2009 E. 3.5). 5.3. Die Vorinstanz erwog zur Verhältnismässigkeit, die Beschwerdeführerin sei erst im Alter von knapp 43 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zum Ehemann in die Schweiz eingereist. Sie lebe somit erst seit rund vier Jahren in der Schweiz. Nach dieser kurzen Zeit sei davon auszugehen, dass sie mit der heimatlichen Sprache und Kultur nach wie vor ver- traut sei, weshalb ihr eine Rückkehr ohne Weiteres zugemutet werden könne. Es sei ihr zwar zugutezuhalten, dass sie sich hier gut integriert habe und einer Erwerbstätigkeit nach- gehe und – abgesehen von einer Busse wegen Schwarzfahrens – zu keinen Klagen Anlass gegeben habe. Ein solches Verhalten werde allerdings von einer ausländischen Person erwartet und stelle keine besondere Integrationsleistung dar. Die Arbeit bei der MS Direct AG sei nicht derart qualifiziert, dass aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Hinsicht ein Verzicht auf den Widerruf geboten wäre. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung die geltend gemachten privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Gründe, die eine Rückkehr in den Kosovo oder gegebe- nenfalls auch nach Italien nicht als möglich erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich (act. 2, E. 3). 5.4. Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann abgestellt werden. Nebst der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik besteht ein öffentliches Interesse da- ran, dass Ausländerinnen und Ausländer, bei denen nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung wegfallen, das Land wieder verlassen. Dies hat der Gesetzgeber auch mit der Regelung in Art. 50 AIG, wonach ein Anspruch auf Aufenthalt von ausländischen Personen, deren Ehe mit einer Person mit Schweizer Bür- gerrecht vor Ablauf dreier Jahre gescheitert sei, zum Ausdruck gebracht. Angesichts des- sen durfte die Vorinstanz zulässigerweise davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse B 2024/233 11/14

am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung das per- sönliche Interesse der Beschwerdeführerin am weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die beschwerdeführerischen Vorbingen, namentlich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und die ausgebliebene Straffälligkeit (abgesehen von der Busse wegen Schwarzfahrens) während ihres Aufenthalts in der Schweiz, erfüllen lediglich die üblichen Grunderwartungen an das Verhalten einer um Integration bemühten Ausländerin und vermögen daher nichts daran zu ändern. Bei der Erwerbstätigkeit der drittstaatsangehörigen Beschwerdeführerin als Betriebsmitarbeiterin bei der MS Direct AG, die sie nach ihren Angaben unbefristet mit einem Beschäftigungsgrad von 60% ausübt (vgl. die entsprechenden Lohnabrechnungen ab Oktober 2024 in act. 7/6; der eingereichte Arbeitsvertrag lautet noch auf eine befristete Anstellung im Stundenlohn), handelt es sich nicht um eine besonders qualifizierte Tätigkeit, welche für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit nach Art. 18 ff. AIG erforderlich wäre. Diesbezüglich kann auch nicht von einem Fachkräftemangel gespro- chen werden. Eine allfällige Erschwernis eines erneuten Familiennachzugs ist eine Folge der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und steht der Wegweisung nicht entgegen, wo- bei die Frist bei einer erneuten Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Ehemann wohl neu zu laufen beginnen würden (vgl. Art. 47 Abs. 3 AIG). Der Umstand, dass die Beschwer- deführerin in ihrer Heimat ein geringeres Erwerbseinkommen erzielen wird, spricht eben- falls nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung, zumal dort auch die Lebenshaltungs- kosten entsprechend tiefer sind; desgleichen die (relative) Nähe ihres heutigen Wohnorts zum Gefängnis in Z.__. Unter Umständen besteht auch die Möglichkeit, dass die Beschwer- deführerin im Heimatland ihres Ehemannes Italien Wohnsitz nimmt. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit dem Erlöschen der Niederlassungsbewilli- gung des Ehemannes auch der von diesem abgeleitete Aufenthaltsanspruch der Beschwer- deführerin dahingefallen ist. Zudem lebte sie im Zeitpunkt des Erlöschens nicht drei Jahre in der Schweiz mit diesem zusammen, weshalb selbst bei analoger Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt besteht. Auch aus konven- tions- oder verfassungsrechtlichen Bestimmungen lässt sich kein Aufenthaltsanspruch ab- leiten. Die Wegweisung erweist sich zudem als verhältnismässig, zumal dem Verwaltungs- gericht eine eigentliche Ermessenskontrolle verwehrt ist und es nur über Rechtsverletzun- gen und Fehler in der Sachverhaltsfeststellung befinden kann (vgl. dazu E. 5.1 hiervor). Mit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschrit- ten und insbesondere nicht unverhältnismässig entschieden; vielmehr hat sie alle massge- blichen Elemente in Betracht gezogen und sie einzeln und auch gesamthaft in vertretbarer Weise gewürdigt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen. B 2024/233 12/14

7. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 ist ihr daran anzurechnen. Eine ausseramtliche Entschädigung an die Beschwerdeführerin fällt bei diesem Verfahrens- ausgang ausser Betracht (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). B 2024/233 13/14

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’500. Sie sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ge- deckt. 3. Es wird keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen. B 2024/233 14/14